Verpackungsgesetz 2026: Pflichten für Versandhändler

Seit August 2026 gelten PPWR und VerpackDG statt des alten Verpackungsgesetzes. Wir erklären Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung – und was das für dein Lager bedeutet.

Verpackungsgesetz: Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung als Pflichten für Händler
Inhaltsverzeichnis
  1. Verpackungsgesetz 2026: Was hat sich geändert?
  2. Wen trifft das Verpackungsrecht?
  3. Registrierung und Systembeteiligung: Was ist der Unterschied?
  4. Welche Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig?
  5. Was muss ich melden – und wann?
  6. Was bringt die PPWR noch?
  7. So setzt du das mit einer Lagerverwaltung wie beeShip um
  8. Häufige Fragen zum Verpackungsgesetz
Das Wichtigste vorab

Verpackungsgesetz 2026: Das Verpackungsgesetz (VerpackG) regelte die Herstellerverantwortung für Verpackungen in Deutschland. Seit 12.08.2026 gelten die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und das VerpackDG: Hersteller müssen sich registrieren, systembeteiligungspflichtige Verpackungen beteiligen und Daten melden.

Auch genannt: VerpackG, VerpackDG, Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, PPWR, EU-Verpackungsverordnung, LUCID, Systembeteiligung
Das Wichtigste in Kürze
  • Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) direkt. Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) wurde durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzt.
  • Die Grundpflichten für Versandhändler bleiben: Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, Systembeteiligung für Verpackungen, die beim Endkunden landen, und Datenmeldungen.
  • Wer seinen Verpackungsverbrauch im Lager sauber erfasst, kann Mengen nach Materialart und Gewicht belastbar melden.

Beim Verpackungsgesetz geht es um eine einfache Frage: Wer bezahlt für Sammlung und Recycling der Kartons, Versandtaschen und Füllmaterialien, die du an deine Kunden schickst? Die Antwort: in den meisten Fällen du – als Hersteller im Sinne des Verpackungsrechts.

Seit August 2026 hat sich die Rechtsgrundlage geändert, die Grundidee nicht. Statt des alten Verpackungsgesetzes gelten jetzt die EU-Verpackungsverordnung und das deutsche Durchführungsgesetz. Für deinen Alltag im Versand heißt das weiterhin: registrieren, Verpackungen an einem System beteiligen, Mengen melden. Klingt trocken, ist es auch – aber es ist machbar.

Verpackungsgesetz 2026: Was hat sich geändert?

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, VO (EU) 2025/40) gilt seit dem 12. August 2026 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Deutschland hat dazu das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) vom 13. Juli 2026 erlassen, das ebenfalls am 12. August 2026 in Kraft getreten ist. Es ersetzt das bisherige Verpackungsgesetz und regelt die nationalen Details – etwa Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldungen.

Viele sprechen trotzdem weiter vom „Verpackungsgesetz“. Gemeint ist meist das Gleiche: die Pflichten, die du als Händler für deine Verpackungen hast.

Für bestehende Händler gibt es Übergangsregeln (§ 68 VerpackDG):

  • Wer nach dem alten Verpackungsgesetz registriert war, gilt auch nach dem neuen Recht als registriert. Nötige Änderungen der Registrierungsdaten sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen.
  • Wer nach neuem Recht erstmals registrierungspflichtig geworden ist, musste sich bis zum 12. September 2026 registrieren.
  • Systembeteiligungen, die vor dem 12. August 2026 abgeschlossen wurden, gelten grundsätzlich fort – längstens bis Ende 2026, sofern dein Vertrag nichts anderes regelt.

Prüfe also jetzt, ob deine Registrierung aktuell ist und wie es mit deinem Systemvertrag ab 2027 weitergeht. Den aktuellen Stand und Hinweise zur Umstellung veröffentlicht die Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Wen trifft das Verpackungsrecht?

Die Pflichten treffen „Hersteller“ im Sinne des Verpackungsrechts. Das ist nicht nur, wer Kartons produziert. Seit der PPWR richtet sich die Herstellereigenschaft nach den Begriffen der Verordnung, und die Zuordnung kann je nach Verpackung unterschiedlich ausfallen. Als Onlinehändler bist du häufig Hersteller – etwa für Versandverpackungen mit deinem Namen oder Logo oder wenn du Karton, Füllmaterial und Klebeband selbst zur Versandverpackung zusammenstellst. Kaufst du dagegen fertige, neutrale Versandkartons, kann nach Angaben der Zentralen Stelle auch der Lieferant Hersteller sein. Prüfe deine Konstellation anhand der Hinweise der Zentralen Stelle für den Versand- und Onlinehandel.

Typische Fälle aus dem Lageralltag:

  • Du versendest selbst aus deinem eigenen Lager.
  • Du lässt über einen Fulfillment-Dienstleister versenden. Wer dann Hersteller der Versandverpackung ist, hängt davon ab, wer die Verpackung stellt und zusammenstellt – regelt das schriftlich.
  • Du verkaufst über Marktplätze und versendest mit eigenen Kartons.

Lieferst du nur an gewerbliche Abnehmer, kann die Systembeteiligung für diese Verpackungen entfallen – registrieren musst du dich trotzdem. Die Registrierung umfasst ausdrücklich auch Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind. Für Verpackungen, die beim gewerblichen Kunden anfallen, gelten eigene Rücknahmepflichten (§ 39 VerpackDG); ab 2028 brauchen Hersteller solcher Verpackungen zusätzlich eine Zulassung bei der Zentralen Stelle (Übergangsregel in § 68 Abs. 9 VerpackDG). Achtung: Gastronomie, Hotels, Kantinen oder Niederlassungen von Freiberuflern zählen als „vergleichbare Anfallstellen“ und werden wie private Haushalte behandelt.

Händler ohne Niederlassung in Deutschland brauchen unter Umständen einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (§ 5 VerpackDG).

Registrierung und Systembeteiligung: Was ist der Unterschied?

Das ist der Klassiker, bei dem viele Händler durcheinanderkommen. Registrierung und Systembeteiligung sind zwei verschiedene Pflichten, die zusammengehören.

Registrierung: Du registrierst dich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) – und zwar vor dem ersten Bereitstellen von Verpackungen (§ 6 VerpackDG). Anzugeben sind unter anderem Firmendaten, Steuernummer, Markennamen und Angaben zu deinen Verpackungen. Die Registrierung kannst du nicht an Dritte abgeben, du machst sie selbst.

Systembeteiligung: Du schließt einen Vertrag mit einem dualen System und beteiligst dich an den Kosten für Sammlung und Recycling deiner Verpackungen (§ 7 VerpackDG). Dabei gibst du Materialart und Masse der Verpackungen sowie deine Registrierungsnummer an.

Beides musst du machen – die Registrierung allein reicht nicht. Ohne ordnungsgemäße Registrierung bzw. Systembeteiligung darfst du die betroffenen Verpackungen nicht in Deutschland bereitstellen (§ 13 VerpackDG). Auch Fulfillment-Dienstleister dürfen für nicht registrierte Hersteller nicht tätig werden, und Online-Marktplätze müssen sich die Registrierung vor dem Angebot bestätigen lassen.

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Tipp aus der Praxis

Prüfe regelmäßig, ob deine gemeldeten Mengen noch zur Realität passen. Ein typischer Stolperstein: Neue Kartonformate oder ein anderes Füllmaterial werden eingeführt, die Planmengen beim System aber nicht angepasst.

Welche Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig?

Systembeteiligungspflichtig sind Verpackungen, die typischerweise bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, außerdem Serviceverpackungen (§ 3 Abs. 6 VerpackDG). Im Versandhandel gehören dazu vor allem:

  • Versandkartons und Versandtaschen
  • Füllmaterial wie Luftpolster, Papier oder Chips
  • Umverpackungen, die mit zum Kunden gehen
  • Bestandteile wie Etiketten und Klebeband, die mit der Verpackung beim Kunden landen

Ausgenommen sind unter anderem wiederverwendbare Verpackungen in einem bestehenden Wiederverwendungssystem, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und Verpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland an Endabnehmer gehen (§ 11 VerpackDG). Die Abgrenzung ist nicht immer trivial. Im Zweifel fragst du dein duales System oder eine Rechtsberatung.

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Was muss ich melden – und wann?

Die Datenmeldung läuft zweigleisig: an dein duales System und an die Zentrale Stelle. Die Angaben, die du dem System machst, musst du unverzüglich auch der Zentralen Stelle übermitteln (§ 9 VerpackDG) – mit Registrierungsnummer, Materialart und Masse, Name des Systems und Zeitraum. Beide Meldungen müssen zusammenpassen.

PflichtWerFrist
Registrierung bei der ZSVRalle Herstellervor dem ersten Bereitstellen
SystembeteiligungHersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungenvor dem Bereitstellen
Datenmeldung an die ZSVRHersteller mit Systembeteiligungunverzüglich nach der Meldung an das System
Vereinfachte Datenmeldungweniger als 10 t systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Vorjahrgesammelt bis 1. Juni des Folgejahres
Vollständigkeitserklärungab 80 t Glas, 50 t Papier/Pappe/Karton oder 30 t übrige Materialien im Vorjahrjährlich bis 15. Mai

Ein häufiger Fehler: Händler melden nur die Kartons und vergessen Füllmaterial und Klebeband. Schau dir deine Verpackungsprozesse im Lager genau an – dann siehst du, was tatsächlich rausgeht. Verstöße gegen Registrierung, Systembeteiligung oder Meldepflichten sind Ordnungswidrigkeiten (§ 66 VerpackDG).

Was bringt die PPWR noch?

Die PPWR geht über Registrierung und Meldungen hinaus. Sie bringt schrittweise strengere Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteile, Kennzeichnung und die Vermeidung von unnötigem Leerraum in Verpackungen – auch im Versandhandel. Viele dieser Anforderungen greifen erst in den kommenden Jahren.

Für dich als Händler heißt das: Die Richtung ist klar – weniger Verpackung, mehr Recyclingfähigkeit. Wer seine Kartonformate kennt und seinen Verbrauch im Blick hat, kann sich darauf vorbereiten. Die konkreten Fristen findest du in der Verordnung selbst.

Verpackung ist dabei nicht nur Pflicht, sondern auch Kostenfaktor. Wie du ihn einordnest, zeigt unser Beitrag zu den Lagerkosten. Und wenn du über einen Dienstleister versendest, hilft der Vergleich Eigenlager vs. Fremdlager.

So setzt du das mit einer Lagerverwaltung wie beeShip um

Im Lageralltag hilft es, wenn du Verpackungen nicht nur als Kostenfaktor siehst, sondern als Artikel mit Bestand. In beeShip legst du Kartons, Versandtaschen und Füllmaterial als eigene Artikel an und aktivierst den Schalter „Ist Verpackung“. Dann haben sie wie normale Artikel SKU, Barcode, Bestand und Gewicht – werden aber nicht als bestellte Ware behandelt, sondern als Material, das beim Packen verbraucht wird.

Beim Packen scannst du die Verpackung mit. Sie erscheint als eigene Karte neben den Artikeln der Bestellung: Gelb heißt vorgesehen, aber noch nicht gescannt, Grün heißt bestätigt. Solange eine vorgesehene Verpackung gelb ist, lässt sich die Bestellung nicht versenden. Über Verpackungs-Regeln schlägt beeShip automatisch die passende Verpackung vor, etwa nach Gewicht, Artikelanzahl oder Land. Beim Versand wird die Verpackung vom Bestand abgebucht, und unter Einstellungen → Verpackungen siehst du den Verbrauch je Bestellung – exportierbar als PDF oder CSV. Das ist eine gute Grundlage für deine Mengenmeldung. Mehr zum Ablauf am Packtisch findest du unter Pick, Pack & Ship.

Häufige Fragen zum Verpackungsgesetz

Gilt das Verpackungsgesetz noch?

Das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) galt bis zum 11. August 2026. Seit dem 12. August 2026 gelten die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Die Grundpflichten für Händler – Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung – gibt es weiterhin.

Muss ich mich als Kleinunternehmer auch registrieren?

Ja. Die Registrierung hängt nicht von der Unternehmensgröße ab und ist vor der ersten Verpackung fällig. Erleichterungen gibt es bei den Meldungen: Wer im Vorjahr weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt hat, meldet die Daten gesammelt einmal im Jahr.

Was passiert, wenn ich mich nicht registriere?

Dann darfst du die betroffenen Verpackungen in Deutschland nicht bereitstellen – also faktisch keine verpackte Ware verkaufen. Der Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Außerdem dürfen Fulfillment-Dienstleister für nicht registrierte Hersteller nicht tätig werden, und Online-Marktplätze müssen die Registrierung prüfen.

Gilt das auch für Fulfillment-Dienstleister?

Die Herstellerpflichten liegen häufig beim Händler. Der Dienstleister kann aber selbst Erzeuger bzw. Hersteller sein, etwa wenn er die Versandverpackung zusammenstellt – das hängt vom Einzelfall ab. In jedem Fall darf er nur für ordnungsgemäß registrierte Hersteller tätig werden: Fehlen Angaben, muss er dich zur Nachbesserung auffordern und seine Leistungen notfalls aussetzen. Praktisch ist es sinnvoll, vertraglich zu regeln, dass er dir die Verbrauchsdaten für deine Meldungen liefert.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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